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Allgemeinverfügung der Gemeinde Extertal über die Anordnung weiterer  kontaktreduzierender Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus

Allgemeinverfügung der Gemeinde Extertal über die Anordnung weiterer  kontaktreduzierender Maßnahmen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2

Die Bürgermeisterin der Gemeinde Extertal als örtliche Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung unter Aufhebung der Allgemeinverfügung vom 17.03.2020 über das Verbot von Veranstaltungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2:

Diese Allgemeinverfügung ist somit ab dem 19.03.2020, 0.00 Uhr, zu beachten.

  1. Alle öffentlichen und privaten Veranstaltungen im gesamten Gebiet der Gemeinde Extertal werden hiermit untersagt.
    Das schließt grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach Durchführung einer individuellen Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Auch zur Religionsausübung haben Versammlungen zu unterbleiben. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung dienen (z. B. Wochenmärkte).
  2. Personen, die sich innerhalb der letzten 14 Tage in einem Risikogebiet nach RKI-Klassifizierung

    https://www.rki.de/DE/Content/InfA/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete.html

    aufgehalten haben, dürfen für einen Zeitraum von 14 Tagen seit Rückkehr aus diesem Gebiet folgende Einrichtungen nicht betreten:

    a) Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen, Heilpädagogische Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre Erziehungshilfe)

    b) Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken

    c) Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen

    d) Berufsschulen

    e) Hochschulen

  3. Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen sowie stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen müssen folgende Maßnahmen umsetzen:- Es sind Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Corona-Viren zu
    erschweren, Patienten und Personal zu schützen und persönliche
    Schutzausrüstung einzusparen.- Besuchsverbote oder restriktive Einschränkungen der Besuche sind
    auszusprechen; maximal ist ein registrierter Besucher pro Bewohner/Patient pro
    Tag mit Schutzmaßnahmen und mit Hygieneunterweisung zuzulassen.
    Ausgenommen davon sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte Besuche
    (z. B. Kinderstationen, Palliativpatienten)- Kantinen, Cafeterien oder andere der Öffentlichkeit zugängliche Einrichtungen fürPatienten und Besucher sind zu schließen- Sämtliche öffentliche Veranstaltungen wie Vorträge, Lesungen,
    Informationsveranstaltungen etc. sind zu unterlassen.
  4. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind zu schließen
    beziehungsweise einzustellen:- Alle Kneipen, Cafés, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und
    Konzerthäuser, Kinos und Museen und ähnliche Einrichtungen unabhängig von
    der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen- Alle Messen, Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von
    Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
    Einrichtungen- Alle Fitness-Studios, Schwimmbäder und „Spaßbäder“, Saunen und ähnliche
    Einrichtungen- Spiel und Bolzplätze

    – Alle Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen
    und privaten außerschulischen Bildungseinrichtungen

    – Reisebusreisen

    – Jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen
    sowie alle Zusammenkünfte in Vereinen, Sportvereinen, sonstigen Sport- und
    Freizeiteinrichtungen

    – Spielhallen, Spielbanken und Wettbüros und ähnliche Einrichtungen

    – Prostitutionsbetriebe, Bordelle und ähnliche Einrichtungen

    – Büchereien

  5. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen wird beschränkt und nurunter folgenden strengen Auflagen sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich gestattet- Besucherregistrierung mit Kontaktdaten,- Reglementierung der Besucherzahl- Mindestabstände zwischen Tischen von 2 Metern,- Hygienemaßnahmen,

    – Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen:

    a. Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von Übernachtungsgästen

    b. Die unter a) aufgeführten Restaurants und Speisegaststätten dürfen
    frühestens ab 06.00 Uhr öffnen und müssen spätestens ab 15.00 Uhr
    schließen.

  6. Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
  7. Mit Ausnahme der nachstehenden Dienste, die ausdrücklich weiterhin ihrer
    Geschäftstätigkeit nachgehen können, sind alle Verkaufsstellen des Einzelhandels zu schließen:- Einzelhandel für Lebensmittel,- Wochenmärkte,- Abhol- und Lieferdienste,- Getränkemärkte,

    – Apotheken,

    – Sanitätshäuser,

    – Drogerien,

    – Tankstellen,

    – Banken und Sparkassen,

    – Poststellen,

    – Frisöre,

    – Reinigungen,

    – Waschsalons,

    – Zeitungsverkauf,

    – Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte und

    – Großhandel.

  8. Geschäften des Einzelhandels für Lebensmittel, Wochenmärkten, Abhol- und
    Lieferdiensten, Apotheken sowie Geschäften des Großhandels ist bis auf weiteres
    auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von 13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag.
  9. Alle Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes werden hiermit darauf
    hingewiesen, dass sie die erforderlichen Maßnahmen zur Hygiene, zur Steuerung
    des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen zu treffen haben.
  10. Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken sind untersagt.
    Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des
    Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach derBekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung.

Im Internet ist sie einsehbar unter www.extertal.de

Diese Allgemeinverfügung ist somit ab dem 19.03.2020, 0.00 Uhr, zu beachten.

Begründung:

Die Gemeinde Extertal ist nach § 28 Absatz 1 Satz 1 und Satz 2 IfSG i.V.m § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Unter den Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von Krankheitserregern begünstigen.

Gemäß § 2 Nr. 1 IfSG sind Krankheitserreger im Sinne des Infektionsschutzgesetzes
vermehrungsfähige Agens (Virus, Bakterium, Pilz, Parasit) oder ein sonstiges biologischestransmissibles Agens, das bei Menschen eine Infektion oder übertragbare Krankheit verursachen kann. Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.

Die angeordnete Maßnahme ergeht auf Grund der derzeitigen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO). Die WHO definiert eine Pandemie als eine Situation, in der die ganze Weltbevölkerung einem Erreger potenziell ausgesetzt ist und „potenziell ein Teil von ihr erkrankt“. Zudem besteht auf Grund der Risikobewertung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebene eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende Situation, mit zum Teil schweren und auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden. Seit im
Dezember 2019 erstmals in China Menschen von einer neuartigen Lungenkrankheit befallen wurden, breitet sich das Virus SARS-CoV-2 immer weiter aus. Dies betrifft auch die Gemeinde Extertal. Inzwischen sind 8 Personen positiv getestet und weitere Verdachtsfälle bekannt (Stand 18.03.2020).

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in Deutschland und insbesonderein Nordrhein-Westfalen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere – über die in den bislang ergangenen Verfügungen enthaltenen hinausgehende – kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen. Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik beizutragen, und daher erforderlich.

Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch Husten, Niesen oder teils mild erkrankte oder auch asymptomatisch infizierte Personen kann es zu Übertragungen von Mensch-zu-Mensch kommen. Übertragungen kommen im privaten und beruflichen Umfeld, aber auch bei öffentlichen Veranstaltungen vor. Auf diesen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer Übertragung auf die anwesenden Personen kommen.

Die Gemeinde Extertal ordnet deshalb nach umfassender Interessenabwägung und
Risikobewertung mit dieser Verfügung die o. a. Maßnahmen in ihrem Gemeindegebiet an.

Diese Anordnung gilt zunächst befristet bis zum bis 19.04.2020. Dieser Zeitraum ist
angemessen, um die weitere Verbreitung kurzfristig zu verzögern. Eine kürzere Befristung ist nicht angezeigt, da in den nächsten Wochen noch mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. Sollte die Entwicklung zeigen, dass die Maßnahmen schon zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr erforderlich sind, wird die Anordnung geändert. Sofern über diesen Zeitpunkt hinaus Anordnungen notwendig sind, wird eine entsprechende Verlängerung der Maßnahme erfolgen.

Durch die Einstufung durch die WHO als Pandemiefall sowie die weiter steigenden
Infektionszahlen innerhalb der letzten 24 Stunden sind andere Maßnahmen, die Gefahr ausreichend zu mildern, nicht ersichtlich.

Vor dem Hintergrund drastisch steigender Infektionszahlen in den vergangenen Tagen und der weiterhin dynamischen Entwicklung der SARS-CoV-2 Infektionen ist es erforderlich, weitere kontaktreduzierende Maßnahmen zur Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik zu ergreifen und Infektionsketten zu unterbrechen.

Die Maßnahmen sind geeignet, zu einer weiteren Verzögerung der Infektionsdynamik
beizutragen, und daher erforderlich.

Mildere Maßnahmen sind aufgrund des Infektionsweges über Tröpfchen nicht gleichermaßen effektiv. Insbesondere ist es nicht ausreichend, das Betreten der vorgenannten Institutionen unter Anordnung von Auflagen zu erlauben, da nicht gewährleistet werden kann, dass alle empfohlenen Vorsorgemaßnahmen eingehalten werden können und die Risiken durch begleitende Maßnahmen (wie z. B. Händedesinfektion) ausreichend beseitigt wären.

Die vorgenannten Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtfertigen die Verbote und Beschränkungen. Die Gesundheit und das menschliche Leben genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit. Den zu erwartenden  Einschränkungen, die auch wirtschaftlicher Natur sind, stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und nicht mehr nachverfolgbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der Abwägung
überwiegen die Rechtsgüter der körperlichen Unversehrtheit des Einzelnen sowie des
Gesundheitsschutzes der Bevölkerung. Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von sehrhoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu werden, sind die Verbote und Beschränkungen unter Abwägung aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt.

Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes sofort vollziehbar nach § 28 Abs. 3 i.V.m § 16 Abs. 8 IfSG. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803) einzureichen.

Extertal, 18.03.2020
Gemeinde Extertal
Die Bürgermeisterin

i.V.
Hubertus Fricke
Allgemeiner Vertreter

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